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ASA Kompressor GmbH – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Internet unter „http://www.asagroup.de“ abrufbar) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der ASA Kompressor GmbH (nachfolgend „ASA“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „VP“ genannt), soweit nicht die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von ASA oder der besondere Rahmenvertrag für Lieferanten gelten oder Anderes ausdrücklich mindestens in Textform  vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Mündliche Vereinbarungen mit sowie telefonische Auskünfte und Erklärungen von ASA sind nur verbindlich, wenn sie mindestens in Textform bestätigt werden.
1.2 Entgegenstehende/ abweichende Bedingungen des VP sind, soweit sie nicht ausdrücklich mindestens in Textform anerkannt werden, für das  Vertragsverhältnis mit ASA nicht bindend, auch wenn ASA ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie haben auch dann keine Geltung, wenn ASA einen Auftrag in Kenntnis von entgegenstehenden/ abweichenden Bedingungen des VP vorbehaltlos ausführt.
1.3 Diese Geschäftsbedingungen gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte zwischen ASA und dem VP. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.

2. Angebote – Beginn mit der Auftragsdurchführung
Alle Angebote von ASA sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht Verbindlichkeit mindestens in Textform zugesagt ist. Aufträge, die der VP mündlich erteilt, sind bindend. Ein Auftrag gilt auch als erteilt, wenn ASA vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des VP mit Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der VP widerspricht.

3. Preise – Preisanpassungen – Vorschuss
3.1 Die von ASA genannten Preise sind Nettopreise; Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt in Höhe des jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuersatzes, sofern nicht  Umsatzsteuerfreiheit gegeben ist. Die Abrechnung erfolgt in Euro. Zusätzliche
Lieferungen/ Leistungen werden gesondert berechnet.
3.2 Bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Leistungen, die später als sechs Wochen nach Vertragsschluss zu erbringen sind, behält sich ASA das Recht vor, Preise zu ändern, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, fallen oder steigen. Die Änderung werden wir dem VP auf Verlangen nachweisen.
3.3 ASA ist berechtigt, vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen oder vor Auftragsbeendigung Zwischenabrechnungen zu erteilen.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Vereinbarte Vergütungen sind sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungen von ASA gelten als vom VP anerkannt, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Rechnung mindestens in Textform widerspricht.
4.2 Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten ist ASA nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Der VP trägt alle Wechsel- und Diskontspesen. Gerät der VP in Zahlungsverzug, ist ASA berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.

5. Zahlungsverzug
5.1 Kommt der VP in Zahlungsverzug, ist ASA berechtigt, nach ihrer Wahl Zahlungen oder Sicherheitsleistungen wegen fälliger Ansprüche aus sämtlichen zwischen den Parteien bestehenden Verträgen zu verlangen. Zudem kann ASA die weitere Vertragserfüllung bis zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verweigern ist und alle unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände (Ziffer 10.) sofort – d.h. insbesondere ohne vorherige Ankündigung und
ohne rechtskräftigen Herausgabetitel – wieder in ihren alleinigen Besitz nehmen.
5.2 Bei erheblichem oder wiederholtem Zahlungsverzug des VP kann ASA ohne weitere Fristsetzung von sämtlichen zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen zurückzutreten.
5.3 Der VP ist nicht berechtigt, gegen eine Forderung von ASA die Aufrechnung zu erklären. Dies gilt nicht, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Ausführung der Aufträge
6.1 Der VP ist verpflichtet, ASA vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu benennen sowie alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen schriftlich oder, wenn vereinbart, in Textform zur Verfügung stellen, auf deren Basis die Erbringung des Leistungsgegenstandes durch ASA erfolgen soll.
6.2 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsgegenstandes können nur einvernehmlich vereinbart werden; der VP hat hierfür einen ausdrücklichen Auftrag in Textform zu erteilen. Beide Parteien werden sich über eine ergänzende Vergütung einigen. ASA hat das Recht, die Arbeit an dem gesamten Leistungsgegenstand bis zur Einigung über die Höhe der ergänzenden
Vergütung und die ergänzende Auftragserteilung einzustellen. Zugesagte oder
vereinbarte Lieferzeiten verschieben sich mindestens um die Dauer der Einstellung der Arbeit sowie um die Zeit, die dann für die Erbringung der Änderungen durch ASA notwendig ist.
6.3 Bei Versendung von Ware an den VP geht die Gefahr gem. § 447 Abs. 1 BGB auf den VP über, sobald ASA die Ware dem Spediteur oder Frachtführer o.ä. zwecks Transport ausgehändigt hat. Wenn ASA die Ware mit eigenen Fahrzeugen versendet, geht die Gefahr ab Verladung auf den VP über.
6.4 Verweigert der VP die Annahme einer ihm ordnungsgemäß zugesandten Ware, so ist ASA zur nochmaligen Versendung nicht verpflichtet. Vielmehr kann sie dem VP eine angemesseneFrist zur Abholung der Ware in Autenzell setzen. Holt der VP die Ware bis zu deren Ablauf nicht ab, ist ASA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.5 ASA ist, soweit dies für den VP zumutbar ist, zu Teillieferungen und -leistungen sowie zu einer Leistungserbringung vor Fälligkeit berechtigt.

7. Gewährleistung

7.1 ASA leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nicht Anderes bestimmt ist.
7.2 Gewährleistungsansprüche des als Unternehmer handelnden VP verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe des Leistungsgegenstandes, sofern nicht Anderes ausdrücklich mindestens in Textform vereinbart wird.
7.3 Offensichtliche Mängel hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber binnen zehn Tagen nach Erhalt des Leistungsgegenstands in Textform und spezifiziert bei ASA anzuzeigen. Eine Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Ablauf dieser Frist ist ausgeschlossen.
7.4 Unabhängig davon setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten voraus, dass der VP seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB unverzüglich, ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen bzw. Mängelanzeigen haben in Textform mit Zugangsnachweis zu erfolgen. Schlechtleistungen, für die § 377 HGB nicht gilt, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zehn Tagen ab Erkennbarkeit anzuzeigen, spätestens aber ein Jahr nach Erhalt des Leistungsgegenstands.
7.5 Der VP hat erst dann das Recht auf Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz, wenn es ASA trotz mindestens zweimaliger Gelegenheit zur Nacherfüllung nicht gelungen ist, einen Mangel zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung steht ASA zu.
7.6 Fehler eines Produkts, die auf mangelnde Befolgung von Betriebs oder Wartungsanweisungen zurückgehen, auf gebrauchswidrigen Änderungen an dem Produkt beruhen oder durch die Verwendung von Teilen oder Verbrauchsmaterialien verursacht werden, die nicht den  Originalspezifikationen entsprechen, begründen keinen Mangel.

8. Haftung
8.1 Ansprüche des VP auf Schadensersatz jedweder Art, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis mit ASA, aus Verzug oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.2 Ziffer 8.1 gilt nicht, soweit ein Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von ASA zurückzuführen ist, in einer von gesetzlichen Vertretern oder  Erfüllungsgehilfen von ASA mindestens fahrlässig verursachten

Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht, für Ansprüche aus einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung von ASA jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
8.3 Besteht der Leistungsgegenstand in einer Konstruktion, so scheiden Mangelfolgeschäden aus, sobald der VP auf der Basis der von ASA erbrachten Leistung die Herstellung entsprechender Werkzeuge o.ä. veranlasst oder ähnliche Handlungen vorgenommen hat.
8.4 Soweit die Haftung von ASA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmer, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Rechte Dritter
Der VP steht dafür ein, dass – wenn ASA den Auftrag nach seinen Vorgaben ausführt – dies keine Rechte Dritter verletzt. Wird ASA gleichwohl von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der VP verpflichtet, ASA von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die ASA im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten  notwendigerweise erwachsen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 ASA behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem VP vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behält sich ASA das Eigentum vor, bis der Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
10.3 Der VP ist berechtigt, die von ASA gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang und ohne Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses weiterzuverkaufen.
10.4 Der VP tritt bereits jetzt seine Forderung aus einer Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten bis zur Höhe der Forderung einschließlich Umsatzsteuer an ASA ab. Bei Kontokorrentabreden des VP mit dem Dritten gilt dies entsprechend für den Saldoanspruch aus dem Kontokorrent. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der VP auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von ASA, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ASA ist jedoch verpflichtet, die Forderung nicht einzuziehen, solange der VP seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, verpflichtet sich der VP, ASA die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
10.5 Eine Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Ware durch den VP wird stets für ASA vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ASA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ASA das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
10.5 Sind bei der Lieferung von Waren in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat der VP hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es ASA aber, andere Rechte an den Waren vorzubehalten, so kann ASA alle Rechte dieser Art ausüben. Sofern eine gleichwertige Sicherung der Ansprüche dadurch nicht erreicht wird, ist der VP verpflichtet, ASA auf
seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
10.6 Der VP darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen. Der VP hat bei Zugriffen Dritter, insbesondere bei Pfändung der Ware, unverzüglich auf das Eigentum von ASA hinzuweisen und diese über den Zugriff zu informieren.
10.7 ASA verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des VP insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ASA.

11. Untervergabe der Leistung
ASA ist berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer zu vergeben, sofern schutzwürdige Interessen des VP dadurch nicht beeinträchtigt werden.

12. Vermögensverschlechterung des VP
12.1 Werden ASA nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des VP in Frage stellen, ist ASA berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach Setzung einer angemessenen
Frist für die volle Zahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag  zurückzutreten.
12.2 Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des VP in Frage stellen, sind insbesondere nachhaltige Pfändungen oder sonstige  Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

13. Höhere Gewalt
13.1 Ist eine Lieferung/ Leistung aufgrund höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Rohstoff-, Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfen, gravierenden Transportstörungen, unverschuldeten oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördlichen Maßnahmen, Pandemien oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, ist ASA zur Lieferung/Leistung nicht verpflichtet, solange das Leistungshindernis andauert.
13.2 Dauern die Hindernisse gemäß Ziffer 13.1 mehr als vier Monate an, hat ASA das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für sie kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des VP wird ASA nach Ablauf der Frist erklären, ob sie zurücktritt oder innerhalb einer angemessenen Frist ihre Leistungspflichten erfüllt.

14. Geheimhaltung
Nur ausdrücklich vom VP schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer ggf. mit ASA vereinbarten Geheimhaltungsvereinbarung. Die Geheimhaltungspflicht von ASA beginnt im Zweifel mit Zugang des Schriftstücks, die Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Geheimhaltungspflichten des VP aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit ASA bleiben hiervon unberührt.

15. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte – Anwendbares Recht, Gerichtsstand
15.1 Das Recht der Bundesrepublik Deutschland wird von den Parteien für alle Verträge als allein geltend vereinbart.
15.2 Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der ASA in Gachenbach. Als Gerichtsstand wird ebenfalls der Sitz von ASA vereinbart.
Klagen gegen den VP kann ASA nach ihrer Wahl an dem für ihren Firmensitz zuständigen Gericht und zudem in München, Köln, Hamburg oder Itzehoe erheben.
15.3 Ist oder wird eine Bestimmung in diesem Vertrag oder eine Bestimmung im Rahmensonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt; § 139 BGB findet keine Anwendung. Eine durch Wegfall einer unwirksamen Bestimmung entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen.

ASA Kompressor GmbH
Geschäftsführer: Christian Stöber,
Am Brunnenfeld 1
86565 Gachenbach
Germany

 

AGB – Stand Dezember 2010

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